Widmung

Widmung

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Wid|mung ['vɪtmʊŋ], die; -, -en:
für jmdn. ganz persönlich bestimmte Worte, die in ein Buch o. Ä. geschrieben werden:
in dem Buch stand eine Widmung des Verfassers; er ist ganz stolz auf das Foto der Diva mit persönlicher Widmung.

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Wịd|mung 〈f. 20persönliche Zueignung, (handschriftliche od. gedruckte) Inschrift in einem Buch, mit der dieses jmdm. gewidmet wird

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Wịd|mung, die; -, -en [spätmhd. widemunge = Ausstattung]:
1. persönliche, in ein Buch, unter ein Bild o. Ä. geschriebene Worte [durch die kenntlich gemacht wird, dass es sich um ein Geschenk o. Ä. handelt]:
in dem Buch stand eine W. des Verfassers;
ein Foto der Künstlerin mit persönlicher W.
2. (Amtsspr.) Verwaltungsakt, durch den etw. zur öffentlichen Benutzung freigegeben u. dem öffentlichen Recht unterstellt wird.

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Widmung,
 
1) allgemein: die Zueignung einer Sache als Zeichen der Verehrung oder Freundschaft.
 
 2) Verwaltungsrecht: rechtsgestaltender Hoheitsakt (durch Gesetz, VO, Satzung oder aufgrund einer Rechtsnorm als Einzelakt, der allgemein als Verwaltungsakt angesehen wird), durch den eine Sache zur öffentlichen Sache erklärt und dem öffentlichen Recht unterstellt wird, z. B. öffentlicher Wege. Die Widmung ist nicht an eine besondere Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Durch die Widmung wird zugleich die Zweckbestimmung der Sache bestimmt; in der Regel wird der Gemeingebrauch festgelegt. Ändert sich die Art der Zweckbestimmung, so erfolgt eine Umstufung. Durch die ebenfalls einen Hoheitsakt darstellende Entwidmung (Einziehung) entfällt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der gewidmeten Sache.

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Wịd|mung, die; -, -en [spätmhd. widemunge = Ausstattung]: 1. persönliche, in ein Buch, unter ein Bild o. Ä. geschriebene Worte [durch die kenntlich gemacht wird, dass es sich um ein Geschenk o. Ä. handelt]: in dem Buch stand eine W. des Verfassers; ein Foto der Künstlerin mit persönlicher W. 2. Schenkung: eine unerwartete W. von 50 000 Mark. 3. (Amtsspr.) Verwaltungsakt, durch den etw. zur öffentlichen Benutzung freigegeben u. dem öffentlichen Recht unterstellt wird: W. von Straßen für den öffentlichen Verkehr (MM 12. 7. 78, 10).

Universal-Lexikon. 2012.

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